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Referenzen und Testberichte

Gutachtliche Stellungnahme

Friedrich Reuss
Diplomchemiker und Assessor d.L.
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Sportlernahrungen und allgemeine diätetische Lebensmittel

Hundshaupten 61
D-91349 Egloffstein
Tel.: +49-9197-1676
Fax: +49-9197-1678
Labor/Büro: D-91207 Lauf, Markplatz31

Gutachtliche Stellungnahme
zur diätetischen Ernährungsfunktion in der Sporternährung und
Verkehrsfähigkeit nach europäischem und deutschem Diätrecht des
Produktes MAP Aminosäurentabletten der Firma TCC in Halle

Die Firma TCC OHG in D-06112 Halle ist ein auf Produkte für Hochleistungssportler spezialisiertes Unternehmen. Sie beabsichtigt, Aminosäurentabletten mit der von Prof. LUCA-MORETTI entwickelten Kombination freier essentieller Aminosäuren als spezielle Sportlernahrung und damit als diätetisches Lebensmittel für Sportler zu vertreiben. Die Firma bittet um Prüfung des Produktes hinsichtlich seines Ernährungsnutzens und seiner Verkehrsfähigkeit. Nach eingehender Prüfung des Produktes anhand vorgelegter Produktunterlagen kann folgendes festgestellt werden:

  1. Das vorliegende Produkt dient nach dem Willen der vertreibenden Firma hier ausschließlich Zwecken der Sporternährung, obwohl das Produkt nach seiner Zusammensetzung, nach der Literatur und nach speziellen klinischen Erfahrungen mit diesem Produkt auch für andere diätetische Ernährungssituationen geeignet ist. Die Zufuhr essentieller Aminosäuren in katabolen Stoffwechselsituationen wird seit mindestens 30 Jahren in der Ernährungsmedizin praktiziert. Die Verwendung durch sachkundige Leistungssportler erfolgt nach eigener Erfahrung des Unterzeichners in Deutschland und anderen Ländern auch bereits seit rund 25 Jahren. Eine Besonderheit gegenüber früheren Supplementen mit ausschließlich essentiellen Aminosäuren liegt darin, dass hier die Relationen der Aminosäuren neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst sind. Der Anteil an verzweigtkettigen Aminosäuren ist mit 51 % vergleichsweise hoch und berücksichtigt moderne Erkenntnisse zur besonderen Bedeutung dieser Aminosäuren in katabolen Stoffwechselsituationen in Verbindung mit mäßiger bis hoher Stressbelastung (bei extremer Stressbelastung wäre die zusätzliche Gabe von Glutamin wichtig).

  2. Ähnliche Produkte wurden in der Vergangenheit ausschließlich von Kraftsportlern genutzt. Neu ist die Erkenntnis, dass die alleinige Substitution von essentiellen Aminosäuren in Form des hier vorliegenden "Master Aminoacid Pattern" auch beim durch Training hoch belasteten AusdauerLeistungssportler vorteilhaft ist. Entsprechende Erkenntnisse wurden 2001 im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Interventionsstudie in den USA und in Mailand gewonnen. Besonders bemerkenswert war hier die Laktat-senkende Wirkung einer solchen AminosäurenSupplementierung. Es ist kaum anzunehmen, dass essentielle Aminosäuren die Bildung von Lactat mindern. Daher könnte der Effekt nach gegenwärtigem Kenntnisstand als ernährungsphysiologische Förderung der trainingsbedingten Induktion des für den Sportler extrem wichtigen laktatabbauenden Enzyms Laktatdehydrogenase gedeutet werden.

  3. Nach dem genannten Zweck im Rahmen einer optimalen Ernährung des Leistungssportlers und dem zugrunde liegenden ernährungsmedizinisch sinnvollen Mechanismus dient das Produkt ausschließlich Ernährungszwecken. Arzneiliche Zwecke sind nicht ersichtlich und auch kein pharmakologischer Wirkungsmechanismus. Hinzu kommt, dass in Kreisen informierter Leistungssportler die Ernährungsintervention mit Aminosäuren lange bekannt ist, so dass zu entsprechenden Produkten eine klar lebensmittelgerichtete Verkehrsauffassung besteht. Ein Produkt, das Lebensmittel ist, kann nach § 2(3) AMG niemals ein Arzneimittel sein.

  4. Die Verkehrsbezeichnung "diätetisches Lebensmittel für Sportler" bzw. "diätetisches Aminosäuren-Supplemen für Personen mit intensiven Muskelanstrengungen (Sportler)" nichtdiätetischen Lebensmitteln unterscheidet, ist grundsätzlich dann zutreffend, wenn ein Produkt ausschließlich (oder ganz überwiegend) für Sportler bestimmt ist und es sich ausreichend von nicht-diätetischen Lebensmitteln unterscheidet. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nach derzeitig überwiegender Meinung deutscher Lebensmittelüberwachungsbehörden ein solches Produkt weder als einfaches funktionelles Lebensmittel, noch als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig wäre. Das Produkt kann also nur in der Rechtsform eines diätetischen Lebensmittels realisiert werden, was die Andersartigkeit im Vergleich zu nichtdiätetischen Lebensmitteln bestätigt.

  5. Das Produkt ist hinsichtlich seiner Zusammensetzung nicht zu beanstanden: Alle genannten Aminosäuren sind nach der EU-weit verbindlichen Richtlinie 2001/15/EG in diätetischen Lebensmitteln ohne Mengenbegrenzung zulässig. Technologische Hilfsstoffe sind hier nicht enthalten. Dies ist möglich, weil die enthaltenen verzweigtkettigen Aminosäuren den Zusammenhalt und das Trennverhalten der Tabletten gewährleisten.

  6. Das Produkt ist auch hinsichtlich seiner Deklaration nicht zu beanstanden. Die Deklaration enthält alle nach dem derzeitigen Kennzeichnungsrecht für diätetische Lebensmittel verbindlichen Angaben. Soweit weitere Angaben gemacht werden, sind diese sachlich richtig und lebensmittelrechtlich zulässig. Wünschenswert ist allerdings eine begleitende präzise Anleitung zur Verwendung bei speziellen Sportarten und Stoffwechselsituationen. Diese Informationen müssen naturgemäß so umfangreich sein, dass sie auf dem Produktetikett nicht realisierbar sind. Daher ist es angemessen, dass diese Informationen separat in einer kleinen Druckschrift erfolgen.

  7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vorliegende Produkt als Ganzes unter der Verkehrsbezeichnung "diätetisches Lebensmittel bei intensiven Muskelanstrengungen (insbesondere bei intensiv trainierenden Leistungssportlern) zur Zufuhr von freien essentiellen Aminosäuren" oder unter ein vergleichbaren Verkehrsbezeichnung uneingeschränkt verkehrsfähig ist.

  8. Da diese Bewertung in vollem Umfang auf EU-Recht beruht, muss dieses Produkt auch in allen anderen Staaten der EU in gleicher Weise verkehrsfähig sein, wenn es in einer dort verständlichen Sprache deklariert wird.



Egloffstein, den 06.08.2005

Friedrich Reuss


Download der Gutachtlichen Stellungnahme

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